Tierschutzpreis der Tierschutzombudschaft - Bewerbung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Der Preis "Musterbeispiele für besonders tierfreundliches Bauen im ländlichen Raum" wird 2026 von der Tierschutzombudsstelle ausgeschrieben und würdigt zukunftsweisende Bauprojekte in allen Bereichen der Produktion bei landwirtschaftlichen Nutztieren, welche sich durch besondere Tierfreundlichkeit auszeichnen. Ausgeschrieben wird der Preis steiermarkweit.
Preis "Musterbeispiele für besonders tierfreundliches Bauen im ländlichen Raum"
Von den eingereichten Bauprojekten aller Nutztierkategorien (Geflügel, Pferd, Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen und sonstige) werden maximal zehn Betriebe nominiert und von der Jury besichtigt. Aus den nominierten Betrieben werden nach Beurteilung durch die Jury vier Betriebe prämiert, die jeweils mit einem Preis in der Höhe von 1.500 Euro ausgezeichnet werden.
Hinweis: Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Tierschutzombudschaft.
Voraussetzungen
- Besondere Tierfreundlichkeit
Für das Kriterium "besondere Tierfreundlichkeit" werden über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende bauliche Maßnahmen anerkannt.
Es gelten dafür folgende grundlegende Mindestanforderungen (Grundlage: Merkblatt - Standards für Besonders tierfreundliche Haltung und NH 3-Minderung für eine erhöhte Förderung. Beilage zur Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans Österreich 2023-2027, Version 1.5, in Ausnahmefällen kann auch das Merkblatt besonders tierfreundliche Haltung Beilage zur Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020 Version 1.6. bzw. das Merkblatt Förderstandard Ferkelaufzucht und Schweinemast Haltung von Aufzuchtferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern Beilage zur Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020, Version 1.1. herangezogen werden, abhängig von Fertigstellung und Inbetriebnahme des eingereichten Bauwerks).
Fristen
- Das eingereichte Objekt muss sämtliche bau-, umwelt- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie das Kriterium besonderer Tierfreundlichkeit erfüllen.
- Die Maßnahmen zur Verbesserung der Tierfreundlichkeit müssen zwischen 01.01.2019 und 30.04.2026 durchgeführt worden sein. Das Objekt muss bis 30.04.2026 fertig gestellt worden und in Betrieb sein.
- Die Tierhalterin/der Tierhalter reicht das Objekt ein und ist mit der Veröffentlichung des eingereichten Objekts in Medien, Publikationen, Präsentationen sowie im Internet usw. einverstanden.
- Objekte bzw. Projekte, die bereits einmal zum Preis der Tierschutzombudsstelle Steiermark für besonders tierfreundliches Bauen im ländlichen Raum eingereicht wurden, sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
- An dem Preis für das beste Tierfoto nehmen nur digitale Bilder teil.
- Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Zuständige Stelle
für die Leistung Tierschutzpreis der Tierschutzombudschaft - Bewerbung:
Tierschutzombudschaft
Schmiedgasse 34
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-3966
Fax: +43 (316) 877-4295
E-Mail: tierschutzombudsfrau@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Zusatzinformation
Geschäftsstelle der Tierschutzombudsfrau
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Schmiedgasse 34
8010 Graz
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an
Dr.in Karoline Schlögl
Telefon: 0316/877-3966
E-Mail: tierschutzombudsfrau@stmk.gv.at
Verfahrensablauf
- Die Einreichunterlagen müssen der Tierschutzombudsstelle Steiermark (TSO) fristgerecht (Einreichschluss Poststempel 30.04.2026) übermittelt werden.
- In der TSO werden die Einreichunterlagen auf Vollständigkeit überprüft, fehlende Unterlagen werden urgiert.
- Eine Jury bewertet im Anschluss in einer Jurysitzung die eingereichten Projekte. Diese werden der Jury im Vorfeld der Jurysitzung übermittelt.
- Die Jury ist ein unabhängiges Gremium von Fachleuten der Tierschutzombudsstelle, der Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung, der Landesveterinärdirektion und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark.
- Die von der Jury nominierten Projekte werden vor Ort im Rahmen einer Juryreise besichtigt. Im Anschluss findet die Juryentscheidung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Juryentscheidung wird schriftlich begründet.
Erforderliche Unterlagen
- Einreichformular
- Bildmaterial
- Baupläne (in Kopie, wenn möglich digital)
- Kopie des Baubescheids der Baubehörde
- Gegebenenfalls Einverständniserklärung des Planverfassers zur Veröffentlichung
Bitte beachten Sie! Es werden nur vollständige Einreichunterlagen berücksichtigt.
Hinweis: Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark steht für Fragen zur Einreichung bzw. zur Unterstützung bei der Erstellung der Einreichunterlagen zur Verfügung:
Ing. Ursula Riebenbauer
Referat Bauberatung
Telefon: 0316/8050-1416
E-Mail: ursula.riebenbauer@lk-stmk.at
Kosten
Für die Antragsteller*innen ist das Einreichen für den Tierschutzpreis mit keinen Bundes- und Landesverwaltungsabgaben, Barauslagen und Gebühren verbunden.
Zusätzliche Informationen
Der Preis "Musterbeispiele für besonders tierfreundliches Bauen im ländlichen Raum" wird von Herrn Landesrat Mag. Hannes Amesbauer, BA und von Frau Landesrätin Simone Schmiedtbauer am 02.07.2026 verliehen.
Rechtsgrundlagen
- Merkblatt Standards für Besonders tierfreundliche Haltung und NH 3-Minderung für eine erhöhte Förderung
- Beilage zur Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans Österreich 2023-2027 (Version 1.5, in Ausnahmefällen kann auch das Merkblatt besonders tierfreundliche Haltung Beilage zur Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020 Version 1.6. bzw. das Merkblatt Förderstandard Ferkelaufzucht und Schweinemast Haltung von Aufzuchtferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern Beilage zur Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020, Version 1.1. herangezogen werden, abhängig von Fertigstellung und Inbetriebnahme des eingereichten Bauwerks).
