Rechtsgeschäfte zu Wohnbauförderungen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die Rechtsgeschäfte für Wohnbauförderungen erfolgen nach Ausstellung der Förderungszusicherung. Solche Rechtsgeschäfte können sein: Rechtsnachfolger, Umschuldungen, Kürzung/Einstellung der Förderung bei vorzeitiger Tilgung oder nicht widmungsgemäßer Verwendung.
Im Rahmen der Rechtsgeschäfte der Wohnbauförderung kann es daher zur Einbringung von Urkunden und diesbezüglichen Nachweisen kommen.
Voraussetzungen
Ein gefördertes Objekt ist unter anderem eine Wohnung, ein Wohnheim bzw. ein Eigenheim, welches unter Zuhilfenahme von Fördermittel des Landes Steiermark errichtet wurde. Eine Wohnung ist eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und mit Ausnahme der Eigenheime nicht mehr als 150 m² beträgt.
Die Wohnbauförderung kann nur von begünstigten Personen in Anspruch genommen werden, das sind Personen,
- die volljährig sind
- deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) 30.000 Euro bzw. bei Förderungen gemäß § 21 34.000 Euro nicht überschreitet.
- Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50 %, für jede weitere derartige Person um 4.000 Euro. Bei Überschreitung der Beträge für Eigenheime und Förderungen gemäß § 21 um jeweils 800 Euro verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.
- Diese Beträge können entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren (siehe auch Einkommensgrenzverordnung 2008 auf der Homepage unter Wohnbaurecht)
- die sich verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden, und
- die sich verpflichtet, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn sie die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden
Achtung!
Geförderte Wohnungen dürfen nur in das Wohnungseigentum übertragen werden, wenn es sich um vergünstigte Personen (§ 2 Z 12), die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt sind (§ 7 Abs. 5), handelt.
Zuständige Stelle
für die Leistung Rechtsgeschäfte zu Wohnbauförderungen:
Referat Rechtsangelegenheiten
Landhausgasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon:
Fax: +43 (316) 877-4569
E-Mail: energie-wohnbau@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Nach Ausstellung der Förderungszusicherung werden die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft überprüft. Zum Beispiel: Zustimmungserklärungen für Verkäufe, Löschungserklärungen für das Grundbuch, Abtrennungserklärungen für Grundstücke, Übertragungen an Rechtsnachfolger, die Kürzung oder Einstellung der Förderung bei vorzeitiger Tilgung, Grundbuchsangelegenheiten bei Darlehen u.a.m.
Das Ansuchen ist ausschließlich elektronisch einzubringen.
Erforderliche Unterlagen
Eigenheim
Eigentumsbegründung an der Liegenschaft
- Vertrag
- Teilungsausweis (Kopie oder Abschrift)
- Beiliegende Haftungserklärung (beglaubigt unterfertigt)
- Beiliegende eidesstattliche Erklärung
- Vorbereitete Zustimmungserklärung (zweifach)
- Meldezettel • Staatsbürgerschaftsnachweis(e)
- Einkommensnachweis(e) der (des) Erwerber(s) und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für das abgelaufene Kalenderjahr
- Bestätigung der Darlehensübernahme durch die Bank bzw. bei Bankwechsel Promesse des neuen Geldinstitutes
- Bestätigung des vorhergehenden Bankinstitutes über gänzliche Tilgung
Löschung von Rechten zugunsten des Landes Steiermark im Grundbuch
- vorgefertigte Löschungserklärung im MS-Word-Format
- Tilgungsbestätigung der Hausverwaltung oder Einzahlungsbeleg
- Grundbuchsauszug
Lastenfreie Abschreibung einer Fläche
- Zustimmungserklärung
- Teilungsgutachten
- Vermessungsplan
- Grundbuchsauszug
Lastenfreistellung/Parifizierung von Liegenschaftsanteilen
- Parifizierungsgutachten
- Notariell beglaubigter und unterschriebener Vertrag
- Zustimmungserklärung
- Grundbuchsauszug
Flurbereinigung
- Vermessungsgutachten
- Zustimmungserklärung
- Grundbuchsauszug
Vorrangeinräumung
- Zustimmungserklärung
- Grundbuchsauszug
Geschoßbau
Eigentumsbegründung von Mietkaufwohnungen Teil 1
- Anbot des gemeinnützigen Bauträgers
- Annahmeerklärung
- Bestätigung der Überprüfung der Förderwürdigkeit
- Grundbuchsauszug
Eigentumsbegründung von Mietkaufwohnungen Teil 2
- Notariell beglaubigter und vom Verkäufer und Käufer unterschriebener Vertrag
- Vorgefertigte Zustimmungserklärung
Eigentumsbegründung zwischen Privatpersonen
- Notariell beglaubigter und vom Verkäufer und Käufer unterschriebener Vertrag
- Eidesstattliche Erklärung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Einkommensnachweis
- Scheidungsurteil bzw. Scheidungsvergleich
- Geburtsurkunde/Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigung
- Nachweis der Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens oder Raten aus der Aussetzung der Raten
- Zustimmung zur Vermietung
- Grundbuchsauszug
Eigentumsbegründung zwischen einem gemeinnützigen Bauträger oder Gemeinde und einer Privatperson
- Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag bzw. Kaufvertrag
- Zustimmungserklärung
- Bestätigung der Überprüfung der Förderwürdigkeit
- Grundbuchsauszug
Löschung von Rechten zugunsten des Landes Steiermark im Grundbuch
- vorgefertigte Löschungserklärung im MS-Word-Format
- Tilgungsbestätigung der Hausverwaltung oder Einzahlungsbeleg
- Grundbuchsauszug
Lastenfreie Abschreibung einer Fläche
- Zustimmungserklärung
- Teilungsgutachten
- Vermessungsplan
- Grundbuchsauszug
Wohnbauscheck
Eigentumsbegründung von geförderten Wohnbauscheckwohnungen zwischen einem Bauträger und/oder einer Privatperson
- Notariell beglaubigter und vom Verkäufer und Käufer unterschriebener Vertrag
- Zustimmungserklärung
- Eidesstattliche Erklärung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Einkommensnachweis
- Zustimmung zur Vermietung
- Grundbuchsauszug
Löschung von Rechten zugunsten des Landes Steiermark im Grundbuch
- vorgefertigte Löschungserklärung im MS Word Format
- Tilgungsbestätigung der Hausverwaltung oder Einzahlungsbelege
- Grundbuchsauszug
Lastenfreie Abschreibung einer Fläche
- Zustimmungserklärung
- Teilungsgutachten
- Vermessungsplan
- Grundbuchsauszug
Zustimmung zu Anteilsänderungen
- Parifizierungsgutachten
- Zustimmungserklärung
- Grundbuchsauszug
Vorrangeinräumung
- Zustimmungserklärung
- Grundbuchsauszug
Rechtsgrundlagen
- Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993
-
Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Einkommensgrenzverordnung 2008
Hilfe
Die Zustimmungserklärung hat die Geschäftszahl auf jeder Seite (oben) sowie die korrekte Fertigungsklausel zu enthalten.
Fertigungsklausel ist zentriert nach dem Text anzuführen:
Graz, am
Für das Land Steiermark:
Der Fachabteilungsleiter:
Es ist ausschließlich das Formular auf der Fachabteilungsseite zu verwenden. Abrufbar unter: http://www.wohnbau.steiermark.at
Für Bürger eines Staates gem. § 7 Abs. 5 Z 3 WFG 1993, ist eine Kopie des Reisepasses mit den entsprechenden Seiten vorzulegen, aus denen die Staatsbürgerschaft zu entnehmen ist.
Es ist der Jahreslohnzettel (Formular L16) bzw. Einkommenssteuererklärung je des vorangangenen Kalenderjahres von allen im Haushalt lebenden Personen, die ein Einkommen erzielen, vorzulegen. Sollte in bestimmten Zeiträumen kein Einkommen bezogen worden sein, so ist dies durch Vorlage einer Eidesstattlichen Erklärung bzw. durch AMS-Nachweise, GKK-Nachweis hinsichtlich des Bezuges von Kinderbereuungsgeld, Inskriptionsbestätigung, etc., zu belegen. Ebenso ist der Jahreslohnzettel mit dem Firmenstempel und der Paraphe des Zeichnungsberechtigten der Firma zu versehen.
Scheidungsurteil bzw. Scheidungsvergleich
Dies ist nur erforderlich, wenn ein Erwerber in der Eidesstattlichen Erklärung als Familienstand „geschieden“ angibt.
Diese ist nur erforderlich, wenn die Erwerber in der Eidesstattlichen Erklärung als Familienstand „verheiratet“ angeben.
Geburtsurkunde/Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigung
Diese ist nur erforderlich, wenn in der Eidesstattlichen Erklärung unter „Angaben weiterer Personen, welche obige Wohnung beziehen werden“ Kinder angeführt werden, die noch kein zu berücksichtigendes Einkommen beziehen´.
Nachweis der Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens oder Raten aus der Aussetzung der Raten
Sollte ein Eigenmittelersatzdarlehen von der veräußernden Person der vom Land Steiermark geförderten Wohnung bezogen bzw. von dieser seinerzeit mit dem Land Steiermark eine Vereinbarung zur Aussetzung der Raten getroffen worden sein, sind die ausständigen Beträge im Vorhinein von der veräußernden Person zurückzuzahlen.
In bestimmten Fällen kann der veräußernden Person - der vom Land geförderten Wohnung - aus den im Wohnbauförderungsgesetz 1993 genannten Gründen eine Zustimmung zur Vermietung erteilt worden sein. Liegt eine solche vor, hat die veräußernde Person einen Nachweis über die Lösung des Mietverhältnisses vorzulegen. Wurde die genannte Zustimmung vom Land Steiermark erteilt und machte die veräußernde Person von dieser Zustimmung keinen Gebrauch, ist eine schriftliche Erklärung der veräußernden Person mit einer kurzen Angabe der Gründe, warum von der Zustimmung zur Vermietung kein Gebrauch gemacht wurde, der Fachabteilung vorzulegen
Datenschutzrechtliche Informationen
Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
