Kompostherstellung - Meldung
Allgemeine Informationen
Die Kompostverordnung normiert bundesweit einheitliche Anforderungen an Komposte aus Abfällen, die als Produkte in Verkehr gebracht werden. Komposte aus Abfällen dürfen als Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Die Verordnung stellt genaue Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die zur Herstellung von Kompost unter Berücksichtigung der verschiedenen Anwendungsbereiche zugelassen sind. Je nach Qualität des Endprodukts können drei Qualitätsklassen von Komposten in Verkehr gebracht werden:
-
Klasse A
Klasse A ist Voraussetzung für eine Eignung des Kompostes zur landwirtschaftlichen Verwendung. -
Klasse A+
Klasse A+ stellt eine Sonderklasse dar, die unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verwendens bestimmter beschränkter Ausgangsmaterialien auch für den ökologischen Landbau geeignet ist. -
Klasse B
Klasse B stellt die Mindestqualität dar.
Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen des Kompostes und danach bei Änderungen der angegebenen Daten eine Meldung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) übermitteln. Diese Meldung erfolgt in der Regel durch eine Registrierung auf edm.gv.at ( ? BMLUK ) .
Zusätzlich bestehen beim Import bzw. Herstellen von Müllkompost oder Kompost der Qualitätsklasse B besondere, jährliche Meldepflichten.
Fristen
-
Herstellerinnen/Hersteller
bzw.
Importeurinnen/Importeure von Müllkompost oder von
Kompost der
Qualitätsklasse B müssen folgende Angaben
bis zum 10. April für das vorangegangene
Kalenderjahr melden:
- Jahresmengen und Verwendungszweck (mögliche Anwendung entsprechend der Deklaration und Kennzeichnung des Kompostes) der tatsächlich abgegebenen Komposte
- Einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen und bei wesentlichen Änderungen: Nennung der potenziellen Abnehmerinnen/Abnehmer. Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn mehr als 10 Prozent von der Kompostherstellerin/vom Komposthersteller an noch nicht gemeldete potenzielle Abnehmerinnen/Abnehmer übergeben wurden.
- Herstellerinnen/Hersteller bzw. Importeurinnen/Importeure von Müllkompost müssen zusätzlich einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Qualitätsnachweis melden (Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur Sicherstellung der nötigen Qualität und der Überprüfung des Einhaltens des Vermischungsverbots)
- alle Herstellerinnen/Hersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen Änderungen der gemeldeten Daten sowie die Einstellung des Inverkehrbringens innerhalb von drei Monaten melden
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und
Wasserwirtschaft (Abteilung
V /3) (
? BMLUK)
Anschrift: Stubenring 1, 1010 Wien
Verfahrensablauf
Die Meldung vom ersten Inverkehrbringen muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Telefonnummer und - falls vorhanden - Abfallbesitzernummer der Herstellerin/des Herstellers
- Kategorie der kompostierbaren Ausgangsmaterialien, die zur Kompostherstellung verwendet werden
- Bezeichnung des Kompostes gemäß der Kompostverordnung ( z.B. "Kompost", "Qualitätskompost", "Qualitätskompost geeignet für den ökologischen Landbau", "Qualitätsklärschlammkompost", "Müllkompost" oder "Rindenkompost")
- Verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot eingehalten wird
Herstellerinnen/Hersteller bzw. Importeurinnen/Importeure von Müllkompost oder von Kompost der Qualitätsklasse B, der nach Kompostverordnung in Verkehr gebracht werden soll, müssen zusätzlich folgende Angaben machen:
- Jahresmengen und Verwendungszweck (mögliche Anwendung entsprechend der Deklaration und Kennzeichnung des Kompostes) der tatsächlich abgegebenen Komposte einmal jährlich, bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr
- Einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr: Nennung der potenziellen Abnehmerinnen/Abnehmer. Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn mehr als 10 Prozent von der Kompostherstellerin/vom Komposthersteller an noch nicht gemeldete potenzielle Abnehmerinnen/Abnehmer übergeben wurden.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, edm.gv.at und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP -Registrierung .
Erforderliche Unterlagen
- In der Regel: keine
- Bei Herstellerinnen/Herstellern bzw. Importeurinnen/Importeuren von Müllkompost einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr: Qualitätsnachweis (Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der Überprüfung der Einhaltung des Vermischungsverbots)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).