Interne Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Mit diesem Online-Formular können Sie Verstöße gegen Unionsrecht bei der Meldestelle des Verfassungsdienstes des Landes Steiermark melden. Die Grundlage der Meldestelle findet sich in der Richtlinie (EU) 2019/1937, die mit dem Steiermärkischen Hinweisgeberschutzgesetz – StHSchG umgesetzt wurde.
Der Meldestelle können Verstöße gegen jene Unionsrechtsakte gemeldet werden, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 genannt sind.
Zuständige Stelle
für die Leistung Interne Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht:
Abteilung 3 Verfassung und Inneres FA Verfassungsdienst
Burgring 4
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-4035
Fax:
E-Mail: verfassungsdienst@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Die Erstattung der Meldung erfolgt
- schriftlich mit dem Online-Formular oder
- auf Ersuchen der hinweisgebenden Person im Rahmen einer physischen Zusammenkunft.
Eingelangte Meldungen werden inhaltlich geprüft und dokumentiert. Erforderlichenfalls werden entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen. Der Eingang der Meldung wird binnen sieben Tagen schriftlich bestätigt, eine Rückmeldung erfolgt spätestens drei Monate nach Eingang der Meldung. Erforderlichenfalls kann um die Übermittlung weiterer Informationen bzw. Präzisierung der Angaben ersucht werden.
Rechtsgrundlagen
Die Meldestelle hat ihre rechtliche Grundlage in der Richtlinie (EU) 2019/1937, die mit dem Steiermärkischen Hinweisgeberschutzgesetz – StHSchG umgesetzt wurde. Der Meldestelle können Verstöße gegen jene Unionsrechtsakte gemeldet werden, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 genannt sind.
Wer kann melden?
Die Meldestelle steht Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern des Landes Steiermark für die Meldung von Verstößen, über die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, zur Verfügung.
Die hinweisgebende Person ist schutzberechtigt nach dem StHSchG, wenn die Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von der Person erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Mit der Erstattung einer Meldung erfolgt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses, wenn die hinweisgebende Person hinreichend Grund zur Annahme hat, dass die Meldung notwendig ist, um den Verstoß aufzudecken. Die Meldung von wissentlich falschen Informationen über Verstöße stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Anonyme Meldungen sind nicht zulässig.
Hinweis auf andere Meldestellen
Meldungen über Verstöße sollen grundsätzlich an die interne Meldestelle gerichtet werden, insbesondere wenn die hinweisgebende Person davon ausgehen kann, dass gegen den Verstoß intern wirksam vorgegangen werden kann.
Unabhängig von einer Meldung an die interne Meldestelle ist die hinweisgebende Person aber auch berechtigt, sich an die nach den Bestimmungen des STHSchG sowie an die nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen eingerichtete externe Meldestelle zu wenden.
Vertraulichkeit und Schutz vor Repressalien
Sofern die hinweisgebende Person hinreichend Grund zu der Annahme hat, dass die erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Anwendungsbereich des StHSchG fallen, genießt diese Person den Schutz des Gesetzes.
Die Identität darf anderen als den mit den Aufgaben der Meldestelle betrauten Personen nur mit ausdrücklicher Einwilligung offengelegt werden. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der hinweisgebenden Person verhältnismäßig ist. In diesem Falle ist die hinweisgebende Person von der Offenlegung unter Darlegung von Gründen schriftlich zu verständigen.
Die hinweisgebende Person darf in Reaktion auf die Meldung in keiner Weise benachteiligt werden, wobei § 19 StHSchG eine deklarative Aufzählung von Maßnahmen, die als Benachteiligungen zu qualifizieren sind, enthält. Bei Verletzung des Benachteiligungsverbots kann die hinweisgebende Person die Rücknahme der ergriffenen Maßnahme verlangen oder den Ersatz des Vermögensschadens bzw. eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. In den dazu zu führenden Verfahren tritt eine Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden Person ein.
Die hinweisgebende Person haftet nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
