Heizkostenzuschuss - Einreichung durch die Gemeinde
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die Steiermärkische Landesregierung gewährt einkommensschwachen Haushalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von EUR 340,00 für alle Heizungsanlagen.
Die Anträge sind beim zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt, Servicecenter oder der zuständigen Servicestelle der Stadt Graz einzubringen. Diese Behörden ermitteln das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen und prüfen das Vorliegen der in der Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen. Bei positiver Prüfung werden die Anträge elektronisch an die Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration weitergeleitet. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die Zuschüsse aus den Mitteln des Sozialressorts des Landes Steiermark an die Antragstellerin bzw. an den Antragsteller überwiesen beziehungsweise bar ausbezahlt.
Rechtsgrundlage ist die Förderrichtlinie für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (Einmalzuschuss für die Heizperiode 2026/2027). Diese finden Sie unter dem Punkt "Richtlinie".
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person muss seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
- Die antragstellende Person muss seit 24. September 2026 an der Antragsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
- Weitere im Haushalt lebende Personen, müssen ebenfalls seit 24. September 2026 an der Antragsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
- An der Antragsadresse gemeldete Nebenwohnsitze stehen der Gewährung des Heizkostenzuschusses grundsätzlich entgegen.
Keinen Anspruch haben:
- Drittstaatsangehörige
- Minderjährige
- Bezieherinnen und Bezieher von Wohnunterstützung
- Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Schüler- bzw. Studentenheimen und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen
Zuständige Stelle
für die Leistung Heizkostenzuschuss - Einreichung durch die Gemeinde:
Referat Beihilfen und Sozialservice
Burggasse 9
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-3748
Fax: +43 (316) 877-4005
E-Mail: beihilfenundsozialservice@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Zusatzinformation
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Telefon: +43 800 / 20 10 10
E-Mail: heizkostenzuschuss@stmk.gv.at
Verfahrensablauf
Das Ansuchen wird von der antragstellenden Person persönlich beim zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt, Servicecenter oder der zuständigen Servicestelle der Stadt Graz eingebracht. Die jeweilige Stelle prüft, ob die in der Richtlinie festgelegten Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Nach positiver Prüfung werden die zur Auszahlung bestimmten Förderfälle an die Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration – Referat Beihilfen und Sozialservice zur weiteren Freigabe übermittelt. Dort werden die Sammelaufträge für die Auszahlung erstellt und an die Landesbuchhaltung weitergeleitet, welche die Auszahlung veranlasst.
Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweis aller im Haushalt lebenden Personen
- Meldebestätigung aller im Haushalt lebenden Personen
- Heizkostenabrechnung sowie Zahlungsnachweise
Zusätzliche Informationen
- Pro Haushalt kann nur ein Antrag gestellt werden - als Haushalt gilt eine in sich abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Koch-, Schlaf- und Sanitärbereich. Das Erfordernis eines eigenen Sanitärbereiches entfällt, wenn sich der Wasseranschluss außerhalb der Wohneinheit befindet.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark.
- Heizkostenzuschüsse, die von der Gemeinde gewährt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
- Die Anträge werden stichprobenartig geprüft.
Rechtsgrundlagen
Förderrichtlinie für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (Einmalzuschuss für die Heizperiode 2026/2027)
Datenschutzrechtliche Informationen
Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
Es gelten weiters die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Förderungsrichtlinie.
