Ausweise für Vize-/Bürgermeister*innen - Antrag
Allgemeine Informationen
Der Bürgermeisterausweis dient als Identitätsnachweis der Inhaberin oder des Inhabers sowie der Berechtigung als außenvertretungsbefugtes Organ der Gemeinde im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung tätig zu werden.
Ziel ist es, dass eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Funktionsausübung der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Zeichnung eines Rechtsgeschäftes durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister (Vizebürgermeisterin bzw. Vizebürgermeister) als Vertreter der Gemeinde nach außen nicht mehr notwendig ist.
Bürgermeisterausweise können nur von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeistern, 1. Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeistern bzw. 2. Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeistern beantragt werden.
Zuständige Stelle
für die Leistung Ausweise für Vize-/Bürgermeister*innen - Antrag:
Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Hofgasse 13
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2787
Fax: +43 (316) 877-4283
E-Mail: abteilung7@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Die persönliche Antragstellung auf Ausstellung eines Bürgermeisterausweises erfolgt via Online-Formular über die Anwendung GemKart.
Der Antrag wird automatisch im ELAK erfasst und wird in weiterer Folge vom zuständigen Referenten geprüft.
Nach erfolgreicher Prüfung durch den Referenten werden die für den Ausweis benötigten Daten an die Medienfabrik Graz übermittelt, bei der der Dienstausweis produziert wird.
Die Medienfabrik Graz sendet den Dienstausweis zurück an die Abteilung 7, wo eine abschließende Kontrolle und Erfassung des Dienstausweises erfolgt, bevor der Ausweis per RSb-Brief an die vom Antragsteller genannte Adresse erfolgt.
Erforderliche Unterlagen
- Lichtbild
- Unterschrift
- Notarielle Beglaubigung der Unterschrift
- Bestätigung über die Einzahlung des Pauschalbetrages in Höhe von 60 Euro
- Bei Verlust/Diebstahl: polizeiliche Verlust- bzw. Diebstahlanzeige
Datenschutzrechtliche Informationen
