Schülertransportausweis
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Bei Schülertransporten dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
- einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 der BO oder
- eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen und
- eine der nachfolgenden Eintragungen im Führerschein haben:
-
- das Wort "Berufskraftfahrer",
- den Code "112" gemäß § 16 Abs. 2 der BO,
- die Worte "Gewerbeprüfung Personenbeförderung" oder
- den Code "113" gemäß § 16 Abs. 3 der BO
Der Schülertransportausweis wird aufgrund eines formlosen Antrages von der zuständigen Behörde ausgstellt.
Achtung! Der Schülertransportausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein.
Voraussetzungen
- zwei Lichtbilder
- gesundheitliche Eignung:
ärztliches Gutachten einer ermächtigten Sachverständigenärztin bzw. eines ermächtigten Sachverständigenarztes - für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte:
eine Lenkberechtigung für die Klasse B (kein Probeführerschein!) und der Nachweis, dass mindestens drei Jahre vor Ausstellung des Ausweises ein KFZ der Klasse B oder C tatsächlich regelmäßig gelenkt wurde (z.B. durch Zulassungsschein) - für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte:
eine Lenkberechtigung für die Klasse D - Vertrauenswürdigkeit
- innerhalb der letzten fünf Jahre keine strafgerichtliche Verurteilung
- kein Führerscheinentzug und
- keine schweren Verstöße gegen kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Die Verwaltungsbehörde, die für den Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers örtlich zuständig ist:
Kosten
- Antragsgebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Gebühr pro Beilage: 3,90 Euro
- Verwaltungsabgabe: 21,80 Euro
Zusätzliche Informationen
Eintragung im Führerschein
Wie bereits oben angeführt, berechtigen auch folgende Eintragungen in den Führerschein zu Schülertransporten:
- Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code "112" einzutragen, wenn die Antragstellerin bzw.der Antragsteller
- eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
- den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. II Nr. 152/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 102/2001 nachweisen kann.
- Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code "113" einzutragen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
- eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
- die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 116/1996, oder nach dem Kraftliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, erforderlich ist, nachweisen kann
Hinweis: Da eine Eintragung im bestehenden Führerschein nicht möglich ist, wird ein neues Dokument ausgestellt und ist daher ein Lichtbild mitzubringen.
Für die Eintragung im Führerschein entstehen folgende Kosten:
- Landesverwaltungsabgabe: 19,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 29,90 Euro
Datenschutzrechtliche Informationen
