Genehmigung von Kfz-Umbauten
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Änderungen am Kfz, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, sind der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Sind keine wesentlichen technischen Merkmale betroffen und werden Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht herabgesetzt, kann die Änderung genehmigt werden und wird in das Genehmigungsdokument eingetragen.
Beispiel:
- Motoränderungen (z.B. höhere Leistung durch Chiptuning)
- Fahrgestelländerungen (z.B. Tieferlegung)
- Lenkradänderungen
- Karosserieanbauteile (z.B. Spoiler)
- andere Felgen und Reifen als im Typenschein angegeben
Zuständige Stelle
für die Leistung Genehmigung von Kfz-Umbauten:
Referat KFZ-Landesprüfstelle
Petrifelderstraße 102
8041 Graz,07.Bez.:Liebenau
Telefon: +43 (316) 877-2161
Fax: +43 (316) 877-4730
E-Mail: abteilung15@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 14 Uhr
Zusatzinformation
Zuständig ist die Technische Prüfstelle des Amt der Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
Achtung!
Die Fahrzeuggenehmigungen und -überprüfungen gemäß §31, §33 und §56 KFG werden in der KFZ-Landesprüfstelle, Petrifelderstraße 102, 8010 Graz durchgeführt.
Wir ersuchen Sie um telefonische Terminvereinbarung:
- bei Ihrer zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder
- direkt bei der KFZ-Landesprüfstelle
Telefon: +43 (316) 877-2161
E-Mail: kfzpruefstelle@stmk.gv.at
Verfahrensablauf
Machen Sie in jedem Fall einen Termin bei der zuständigen Prüfstelle aus und erkundigen Sie sich, ob eine Genehmigung im konkreten Fall möglich ist.
Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Das Fahrzeug muss bei der Überprüfung vorgeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
- das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
- Bestätigung der Fachwerkstätte über den sach- und fachgerechten Umbau
- eventuell Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers
- eventuell Ziviltechnikergutachten oder Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle
- eventuell weitere Bestätigungen/Gutachten auf Verlangen der Prüfstelle
- bei Vertretung: Vollmacht
Rechtsgrundlagen
- § 33 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 22a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- Änderungserlass zu den baulichen Veränderungen an Fahrzeugen (Änderungsliste 12/2015)
Datenschutzrechtliche Informationen
