Mitwirkung betriebsfremder Personen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die Mitwirkung betriebsfremder Personen (das sind insbesondere besonders qualifizierte Personen, welche die pädagogische Arbeit bereichern) muss vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde gemeldet werden, soweit diese Tätigkeit mehr als einen Betriebstag dauert und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist.
Die Behörde hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet ist.
Voraussetzungen
Hospitieren und Praktizieren:
- Vertrag über die wesentlichen Bedingungen zwischen der Erhalterin oder dem Erhalter und der Antragstellerin oder dem Antragsteller (Schulen oder Organisatoren von Ausbildungslehrgängen)
- das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der Gruppenführenden zu erfolgen
Mitwirkung sonstiger betriebsfremder Personen:
- die Mitwirkung ist länger als einen Betriebstag und
- regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt
Zuständige Stelle
für die Leistung Mitwirkung betriebsfremder Personen:
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Karmeliterplatz 2
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2099
Fax: +43 (316) 877-4364
E-Mail: abteilung6@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Die Meldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit betriebsfremder Personen schriftlich zu erfolgen.
Die "Meldung von betriebsfremden Personen" in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt ausschließlich über die Anwendung Kindergartenwesen (KinWeb), die über das Sterz-Portal des Landes Steiermark aufzurufen ist.
Für Fragen zur Anwendung wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Die Behörde hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet sind.
Datenschutzrechtliche Informationen
