Rechtsmittel
Hinweis: Sie können das Rechtsmittel nur dann mit dem Online-Formular einbringen, wenn die bescheiderlassende Behörde im Formular auswählbar ist.
Einspruch gegen Strafverfügung
Der Einspruch ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Strafverfügungen (§ 47 VStG). Der Einspruch kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Behörde eingebracht werden, die die Strafverfügung erlassen hat.
Beschwerde gegen Straferkenntnis
Das Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis ist die Beschwerde. Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht allen Parteien des behördlichen Strafverfahrens zu, also insbesondere der bzw. dem Beschuldigten.
Beschwerde gegen Bescheid
Gegen Bescheide im Verwaltungsverfahren ist gesetzlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgesehen. Das Recht Beschwerde zu erheben, steht nur den vom Bescheid betroffenen Parteien zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Online-Formulare für Rechtsmittel
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Aufschub u. Unterbrechung des Vollzugs d. (Ersatz)Freiheitsstrafe |
Bitte beachten Sie die technischen Voraussetzungen bei der Übermittlung elektronischer Anbringen.
FAQs zu Verfahrensbeschreibungen und Formularen